Maringer.Consulting
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unternehmensberatung
Stand 01.08.2022
- GÜLTIGKEIT
- Petra Maringer/Maringer.Consulting – im Folgenden als Auftragnehmerin bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
- Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
- Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragsgegenübers werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
- VERTRAGSABSCHLUSS
- Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Auftragnehmerin bzw. der Auftrag des Auftraggebers, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich.
- Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Auftragnehmerin zustande. Die Annahme hat in Schriftform (zB durch eine Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Auftragnehmerin zweifelsfrei zu erkennen gibt, beispielsweise durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages, dass sie den Auftrag annimmt.
- Gekaufte Beratungs-Abonnements müssen – um die Zielerreichung zu gewährleisten – vom Auftraggeber innerhalb des Monats konsumiert werden, ansonsten verfallen sie.
- LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DER AUFTRAGGEBENDE IN
- Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Auftraggebers bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
- Der Auftraggeber wird die Auftragnehmerin unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Sie wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Auftragnehmerin wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
- FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER
- Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
- Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers, in jedem Fall aber auf Rechnung des Auftraggebers.
- Die Auftragnehmerin wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
- TERMINE
- Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihr gesetzlich zustehenden Rechte, wenn sie der Auftragnehmerin eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Auftragnehmerin.
- Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin.
- Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen seitens des Auftraggebers – entbinden die Auftragnehmerin jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit den zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
- Vereinbarte Termine sind verbindlich und können bis 72 Stunden (Werktags ausgenommen Samstag/Sonntag) vor dem Termin kostenfrei per SMS oder per E-Mail abgesagt werden. Bei kurzfristigen Stornierungen (weniger als 48 Stunden) wird die Beratung/Leistung zur Gänze in Rechnung gestellt. Verpasste Termine, die zu kurzfristig storniert werden, gelten als verfallen und werden nicht nachgeholt. Sollten Termine von der Auftragnehmerin aufgrund unvorhersehbarer Umstände abgesagt werden müssen und wird kein akzeptabler Ersatztermin gefunden, wird der ausstehende Betrag rückerstattet.
- RÜCKTRITT VOM VERTRAG
Die Auftragnehmerin ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen seitens des Auftraggebers unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird, berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und diese auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet.
- HONORAR
- Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Auftragnehmerin für jede einzelne Leistung im Voraus.
- Alle Leistungen der Auftragnehmerin, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert verrechnet. Alle der Auftragnehmerin erwachsenden Barauslagen zB für Botendienste, Versandkosten oder Reisen, sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
- ZAHLUNG
- Die Rechnungen der Auftragnehmerin sind vor Erbringung der Leistung ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen acht Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 9,2 % zuzüglich des jeweils gültigen Basiszinssatzes verrechnet. Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Auftraggeber Mahnspesen in Höhe von € 60,– je Mahnlauf in Rechnung gestellt.
- Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden und verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben.
- Im Falle des Zahlungsverzuges der Auftraggeber kann die Auftragnehmerin sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Auftragnehmerin aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
- GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
- Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber der Auftragnehmerin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für die Auftragnehmerin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
- Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen.
- Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin beruhen.
- Jeder Schadenersatzanspruch kann nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
- Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
- ANZUWENDENDES RECHT
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
- Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Erfüllungs- und Gerichtsstandort ist Wien.
Arbeitsvermittlung
Stand 01.10.2022
- GÜLTIGKEIT
- Petra Maringer/Maringer.Consulting – im Folgenden als Auftragnehmerin bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
- Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
- Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragsgegenübers werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
- VERTRAGSABSCHLUSS
- Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Auftragnehmerin bzw. der Auftrag des Auftraggebenden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich.
- Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Auftragnehmerin zustande. Die Annahme hat in Schriftform (zB durch eine Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Auftragnehmerin zweifelsfrei zu erkennen gibt, beispielsweise durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages, dass sie den Auftrag annimmt.
- LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
- Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Auftraggebers bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
- Die Auftragnehmerin führt für den Auftraggeber die Personalsuche und -auswahl auf Basis der gemeinsam mit dem Auftraggeber erstellten oder von diesem zur Verfügung gestellten Stellenbeschreibung der zu besetzenden Position sowie des Anforderungsprofils des/der Kandidaten/-in durch. Der Umfang eines konkreten Unternehmensberatungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
- Der Auftraggeber wird die Auftragnehmerin unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Sie wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Auftragnehmerin wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
- FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER
- Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
- Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers, in jedem Fall aber auf Rechnung des Auftraggebers.
- Die Auftragnehmerin wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
- TERMINE
- Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihr gesetzlich zustehenden Rechte, wenn sie der Auftragnehmerin eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Auftragnehmerin.
- Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin.
- Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen seitens des Auftraggebers – entbinden die Auftragnehmerin jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit den zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
- Vereinbarte Termine sind verbindlich und können bis 72 Stunden (Werktags ausgenommen Samstag/Sonntag) vor dem Termin kostenfrei per SMS oder per E-Mail abgesagt werden. Bei kurzfristigen Stornierungen (weniger als 48 Stunden) wird die Beratung/Leistung zur Gänze in Rechnung gestellt. Verpasste Termine, die zu kurzfristig storniert werden, gelten als verfallen und werden nicht nachgeholt. Sollten Termine von der Auftragnehmerin aufgrund unvorhersehbarer Umstände abgesagt werden müssen und wird kein akzeptabler Ersatztermin gefunden, wird der ausstehende Betrag rückerstattet.
- RÜCKTRITT VOM VERTRAG
Die Auftragnehmerin ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen seitens des Auftraggebers unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird, berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und diese auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet.
- HONORAR
- Das mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Honorar deckt den Arbeitsaufwand von Maringer.Consulting für die Suche und Auswahl sowie die Präsentation der geeigneten Kandidat*innen ab und wird nach Abschluss des (freien) Dienstvertrages zwischen Auftraggeber und Kandidaten – somit spätestens mit Dienstantritt – von Maringer.Consulting in Rechnung gestellt (Erfolgshonorar). Maringer.Consulting ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechende Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar umfasst je nach getroffener Vereinbarung einen bestimmten Prozentsatz des Jahresbruttobezugs für Vollzeitbeschäftigung.
- Der Berechnung des Honorars wird das Bruttojahresentgelt für Vollzeitbeschäftigung (bei Teilzeitbeschäftigung ist das Bruttojahresentgelt auf Vollzeit hochzurechnen) der von Maringer.Consulting vermittelten Arbeitskraft zugrunde gelegt. Das Bruttojahresentgelt setzt sich zusammen aus dem der vermittelten Arbeitskraft in Aussicht gestellten bzw. mit diesem vereinbarten Bruttojahresgehalt (Fixum) zuzüglich Überstundenpauschalien und anteiliger Sonderzahlungen sowie dem Durchschnitt allfälliger Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr. Das Honorar wird kaufmännisch auf die nächste Zehnerstelle gerundet. Das Mindesthonorar beträgt € 2.000,–. Telefon-, Postspesen sind im Honorar inkludiert.
- Auf Wunsch des Auftraggebers geschaltete Inserate und etwaige sonstige für die Personalsuche und -auswahl notwendige Spesen sind im Honorar nicht inkludiert und werden 1:1 an den Auftraggeber weiterverrechnet. Die Kosten der Inserate und der Spesen sind nach Rechnungslegung unabhängig von der erfolgreichen Besetzung der Position ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
- Das Honorar ist sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Kunde/die Kundin verpflichtet sich, die E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 9,2 % zuzüglich des jeweils gültigen Basiszinsatzes verrechnet. Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Beschäftiger Mahnspesen in Höhe von EUR 40,– je Mahnlauf in Rechnung gestellt.
- Unterbleibt die Beendigung des Auftrages aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, so behält sich Maringer.Consulting den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich der ersparten Aufwendungen.
- Alle Leistungen von Maringer.Consulting, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert verrechnet. Alle erwachsenden Barauslagen zB für Botendienste, Versandkosten oder Reisen, sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
- ZAHLUNG
- Die Rechnungen der Auftragnehmerin sind vor Erbringung der Leistung ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 9,2 % zuzüglich des jeweils gültigen Basiszinssatzes verrechnet. Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Auftraggeber Mahnspesen in Höhe von € 40,– je Mahnlauf in Rechnung gestellt.
- Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden und verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben.
- Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann die Auftragnehmerin sämtliche, im Rahmen anderer mit der Auftraggeberin abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Auftragnehmerin aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
- SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS
- Die Urheberrechte an den von Maringer.Consulting Mitarbeitern geschaffene Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Maringer.Consulting. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, Werke ohne ausdrückliche Zustimmung zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Maringer.Consulting – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
- Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt Maringer.Consulting zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
- GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
- Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber der Auftragnehmerin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für die Auftragnehmerin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
- Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen.
- Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin beruhen.
- Jeder Schadenersatzanspruch kann nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
- Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt. Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
- Geht der Auftraggeber mit einem von Maringer.Consulting namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von 2 Jahren nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens einen (freien) Dienstvertrag ein, verpflichtet sich der Auftraggeber, Maringer.Consulting innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des (freien) Dienstvertrages schriftlich zu verständigen und wird das im Beratungsvertrag vereinbarte Honorar sofort zur Zahlung fällig. Erfolgt die Verständigung verspätet oder unterlässt der Auftraggeber die Verständigung, hat er das Zweifache des in der Auftragsbestätigung vereinbarten Honorars zu entrichten.
- VERTRAULICHKEIT, GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
- Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und Verschwiegenheit. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Namen der Kandidaten/Kandidatinnen sowie alle über diese ihm zugegangenen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Insbesondere verpflichtet er sich, diese unter keinen Umständen an dritte Personen weiterzugeben oder sie auch nur namhaft zu machen. Handelt der Auftraggeber wider diese Verpflichtung, gilt eine verschuldensunabhängige, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe des zweifachen in der Auftragsbestätigung vereinbarten Honorars als vereinbart.
- Consulting verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
- Ausnahmen von dieser Geheimhaltungsverpflichtung bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
- Consulting ist berechtigt, ihre anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet Maringer.Consulting Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
- ANZUWENDENDES RECHT
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
- Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Erfüllungs- und Gerichtsstandort ist Wien.